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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.06.2016

StPO § 28a

Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA § 28a. Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gründen abgenommen werden soll.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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