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Exekutionsordnung · Fassung ab 02.01.2017

EO § 406

Zweiter Abschnitt Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden § 406. Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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