EO § 409
Zuständigkeit
§ 409.
Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:
1.
das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
2.
das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.