EO § 413
Wirkung der Vollstreckbarerklärung
§ 413.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.