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Exekutionsordnung · Fassung ab 02.01.2017

EO § 415

Anerkennung § 415. Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die 1. im Ausland errichtet wurden, 2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und 3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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