EO § 403
Dritter Teil
Internationales Exekutionsrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 403.
Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.