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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 14.01.2017

StVO 1960 § 98g

Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen § 98g. (1)Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den §§ 98a bis 98d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Abs. 2 genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht. (2)Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 gelten Verstöße gegen § 102 Abs. 3 5. Satz sowie § 106 Abs. 1, 2, 5, 7 und 12 KFG.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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