ASVG § 301
Maßnahmen der Rehabilitation
§ 301.
(1)Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253e, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (§ 123) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 260), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 302 Abs. 1 Z. 1 und § 304 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Rehabilitationsmaßnahmen der Sozialversicherung sind keine freiwilligen Leistungen, sondern Pflichtleistungen. Deshalb geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe und für denselben Zeitraum auf den Versicherungsträger über. Bei rein freiwilligen Leistungen tritt dieser Übergang nicht ein.