Zum Inhalt springen

Geht mein Anspruch auch bei Reha-Leistungen auf die Sozialversicherung über?

günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Verletzte, Schädiger, Sozialversicherungsträger
Ja. Rehabilitationsmaßnahmen der Sozialversicherung sind keine freiwilligen Leistungen, sondern Pflichtleistungen. Deshalb geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe und für denselben Zeitraum auf den Versicherungsträger über. Bei rein freiwilligen Leistungen tritt dieser Übergang nicht ein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (7 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1983)

Es handelt sich bei Rehabilitationsmaßnahmen des Sozialversicherungsträgers im Sinne der §§ 302 bis 304 ASVG nicht um freiwillige Leistungen, sondern um Pflichtleistungen, die im Sinne des §§ 332 Abs 1 ASVG den Übergang sachlich und zeitlich kongruenter Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger bewirken (mit ausführlicher Begründung).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Eigener Rückgriffsanspruch der Sozialversicherung
Sozialrecht · Übergang des Ersatzanspruchs auf die Sozialversicherung
Sozialrecht · Deckungsgleichheit beim Anspruchsübergang
Sozialrecht · Übergang von Ansprüchen nach Arbeitsunfall
Sozialrecht · Übergang der Heilungskosten auf die Krankenkasse