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Außerstreitgesetz · Fassung ab 26.04.2017

AußStrG § 106

Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers § 106. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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