AußStrG § 139
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 139.
(1)Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2)Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.