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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2018

AußStrG § 139

Besondere Verfahrensbestimmungen § 139. (1)Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres. (2)Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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