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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 223

Veräußerung von unbeweglichem Gut § 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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