ABGB § 196
§ 196.
(1)Ein Recht auf Anhörung haben:
1.
das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;
2.
die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
3.
die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
4.
der Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2)Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.