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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 196

§ 196. (1)Ein Recht auf Anhörung haben: 1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind; 2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes; 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet; 4. der Kinder- und Jugendhilfeträger. (2)Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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