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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 261

Wirkungsbereich § 261. Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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