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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 1421

von wem; § 1421. Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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