IO § 82a
Entlohnung bei Sanierungsplan
§ 82a.
(1)Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags
4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro
2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
1%.
(2)Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.