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Insolvenzordnung · Fassung ab 26.06.2017

IO § 82a

Entlohnung bei Sanierungsplan § 82a. (1)Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags 4%, von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro 2%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag 1%. (2)Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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