IO § 180b
Sechster Teil
Konzern
Zusammenarbeit und Koordination
§ 180b.
Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.