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Insolvenzordnung · Fassung ab 26.06.2017

IO § 180b

Sechster Teil Konzern Zusammenarbeit und Koordination § 180b. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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