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Insolvenzordnung · Fassung ab 26.06.2017

IO § 180c

Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen § 180c. (1)Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen: 1. Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO, 2. der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO, 3. die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO und 4. die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO. (2)Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen. (3)Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2. (4)Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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