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Insolvenzordnung · Fassung ab 26.06.2017

IO § 191

Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 191. (1)Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro. (2)Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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