IO § 191
Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 191.
(1)Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.
(2)Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.