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Insolvenzordnung · Fassung ab 26.06.2017

IO § 217

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Grundsatz § 217. Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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