IO § 217
Achter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
§ 217.
Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.