IO § 219
Zweites Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 219.
(1)Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.
(2)Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.