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Insolvenzordnung · Fassung ab 26.06.2017

IO § 220

Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren § 220. (1)Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen. (2)Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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