Zum Inhalt springen
Insolvenzordnung · Fassung ab 26.06.2017

IO § 220g

Bestätigung § 220g. (1)Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung. (2)Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail