IO § 220g
Bestätigung
§ 220g.
(1)Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
(2)Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.