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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.08.2017

IO § 230

Schutz des Dritterwerbers § 230. Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über 1. eine unbewegliche Sache oder 2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder 3. Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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