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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.09.2017

StGB § 270

Tätlicher Angriff auf einen Beamten § 270. (1)Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2)§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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