StGB § 270
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270.
(1)Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.