IO § 264
Zehnter Teil
Begleitregelungen
Vorabentscheidungsersuchen
§ 264.
Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.