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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.08.2017

IO § 264

Zehnter Teil Begleitregelungen Vorabentscheidungsersuchen § 264. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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