IO § 270
Elfter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Vollziehung
§ 270.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.