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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2019

VBG § 90m

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L § 90m. (1)Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er 1. innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und 2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt. (1a)Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 90c Abs. 2 Z 1. (2)Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist zulässig. (3)Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist. (4)Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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