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Wohnungseigentumsgesetz 2002 · Fassung ab 15.08.2018

WEG 2002 § 58e

Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr 58/2018 § 58e. Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft; § 52 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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