WEG 2002 § 58e
Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr 58/2018
§ 58e.
Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft; § 52 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.