ZPO § 2a
§ 2a.
In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.