ASVG § 31
§ 31.
Der Dachverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Gegen die Verweigerung durch den Chefarzt gibt es kein Rechtsmittel. Sie können sich die medizinischen und pflegerischen Leistungen aber privat beschaffen und dann von der Krankenkasse Kostenersatz verlangen. Lehnt die Kasse ab, können Sie beim Sozialgericht klagen; dieses prüft selbst, ob die Leistungen notwendig waren, und ist an die Meinung des Chefarztes nicht gebunden.