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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2019

VBG § 49a

Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten 1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer Anwendungsbereich § 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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