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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 26.03.2019

VBG Art. 16

Artikel 16 Austrittszeitpunkt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 100, BGBl. Nr. 86/1948) Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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