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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.06.2019

EO § 41a

Beendigung der Exekution § 41a. Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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