UGB § 196a
Wirtschaftlicher Gehalt
§ 196a.
Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.