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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 23.07.2019

JN Art. 5

Artikel 5 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Jurisdiktionsnorm (Anm.: aus BGBl. I Nr. 61/2019 zu § 115, RGBl. Nr. 111/1895) § 115 Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Hat sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Bezirksgericht für ein Amortisierungsverfahren im Sinn des § 115 Abs. 2a oder 2b JN für zuständig erachtet, so bleibt dieses Gericht weiter zuständig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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