WGG Art. 1 § 10b
Zustimmung zur Sitzverlegung
§ 10b.
(1)Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
(2)Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.
(3)Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.
(4)Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.