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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 01.08.2019

WGG Art. 1 § 10b

Zustimmung zur Sitzverlegung § 10b. (1)Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist. (2)Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen. (3)Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden. (4)Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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