VBG § 48t
Ausnahmebestimmungen
§ 48t.
(1)Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2)§ 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(3)Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 2a ist auch auf die Bestimmungen der Entlohnungsgruppe sqm sowie auf die Sonderbestimmungen der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.