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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 22.03.2020

StPO § 471

§ 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. (___________ Anm. 1: Art. 1 Z 75 der Novelle BGBl. I Nr. 157/2024 lautet: „In § 471 wird das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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