ArbVG § 149
Einsichtnahme
§ 149.
Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.