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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 29.01.2020

VBG § 67a

Verwendungsbezeichnungen § 67a. (1)Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: in der Entlohnungs-gruppe in der Bewertungs-gruppe erforderliches Besoldungs-dienstalter Verwendungsbezeichnung v1 v1/1 bis v1/4 keines Kommissärin oder Kommissär v1/1 bis v1/4 10 Jahre Rätin oder Rat v1/1 bis v1/4 13 Jahre und sechs Monate Oberrätin oder Oberrat v1/2 und v1/3 19 Jahre und sechs Monate Hofrätin oder Hofrat v1/4 17 Jahre und sechs Monate Hofrätin oder Hofrat v1/5 bis v1/7 keines Hofrätin oder Hofrat v2 - keines Revidentin oder Revident - 10 Jahre Oberrevidentin oder Oberrevident v2/1 und v2/2 16 Jahre und sechs Monate Amtsrätin oder Amtsrat v2/3 bis v2/6 16 Jahre und sechs Monate Amtsdirektorin oder Amtsdirektor v3 und h1 - keines Kontrollorin oder Kontrollor - 10 Jahre Oberkontrollorin oder Oberkontrollor v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2 17 Jahre Fachinspektorin oder Fachinspektor v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4 17 Jahre Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor v4 und h2 - keines Amtsassistentin oder Amtsassistent - 10 Jahre Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent v4/2 und h2/1 17 Jahre Kontrollorin oder Kontrollor v4/3, h2/2 und h2/3 17 Jahre Oberkontrollorin oder Oberkontrollor h3 - keines Amtsassistentin oder Amtsassistent - 17 Jahre Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent h4, v5 und h5 - keines Amtswartin oder Amtswart - 17 Jahre Oberamtswartin oder Oberamtswart An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“. (2)Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form. (3)Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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