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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 29.01.2020

VBG § 89a

Verwendungsbezeichnungen § 89a. (1)Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: in der Entlohnungs-gruppe erforderliches Besoldungs-dienstalter Verwendungsbezeichnung a keines Kommissärin oder Kommissär 10 Jahre Rätin oder Rat 13 Jahre und sechs Monate Oberrätin oder Oberrat b keines Revidentin oder Revident 10 Jahre Oberrevidentin oder Oberrevident 16 Jahre und sechs Monate Amtsrätin oder Amtsrat c keines Kontrollorin oder Kontrollor 10 Jahre Oberkontrollorin oder Oberkontrollor 17 Jahre Fachinspektorin oder Fachinspektor d keines Amtsassistentin oder Amtsassistent 10 Jahre Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent e keines Amtswartin oder Amtswart 17 Jahre Oberamtswartin oder Oberamtswart p1 keines Kontrollorin oder Kontrollor 10 Jahre Oberkontrollorin oder Oberkontrollor 17 Jahre Fachinspektorin oder Fachinspektor p2 keines Amtsassistentin oder Amtsassistent 10 Jahre Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent 17 Jahre Kontrollorin oder Kontrollor p3 keines Amtsassistentin oder Amtsassistent 17 Jahre Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent p4 und p5 keines Amtswartin oder Amtswart 17 Jahre Oberamtswartin oder Oberamtswart (2)Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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