IO § 192b
Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs
§ 192b.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123a oder § 139 erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist. Vor der Aufhebung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen; der Schuldner ist überdies auf eine mögliche Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle hinzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.