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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 2

Ausländische Exekutionstitel § 2. (1)Den in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen. (2)Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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