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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 6

Wahlrecht des Gläubigers § 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er 1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder 2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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