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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 12

Wahlschulden § 12. (1)Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Exekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Exekutionsantrag anzugeben. (2)Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht solange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teil empfangen hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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