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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 13

Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln § 13. Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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