Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 23a

Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete § 23a. Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail