EO § 23a
Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete
§ 23a.
Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.