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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 29

Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei § 29. Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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