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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 22

Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger § 22. Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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